Verwaltungsgerichtshof
19.06.2015
Ra 2014/02/0049
Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch die Gesellschafter verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden vergleiche E 6. Juli 1981, 705/80, VwSlg. 5611 F/1981; E 27. März 1985, 83/13/0110; E 20. Februar 2008, 2005/08/0129); entsprechendes gilt auch für den Fall, dass die Gesellschafter eine aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend erforderliche Erhöhung des Eigenkapitals nicht durchführen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/02/0050