Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0049

Rechtssatz

Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch die Gesellschafter verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden vergleiche E 6. Juli 1981, 705/80, VwSlg. 5611 F/1981; E 27. März 1985, 83/13/0110; E 20. Februar 2008, 2005/08/0129); entsprechendes gilt auch für den Fall, dass die Gesellschafter eine aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend erforderliche Erhöhung des Eigenkapitals nicht durchführen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/02/0050