Verwaltungsgerichtshof
19.06.2015
Ra 2014/02/0049
Aus Paragraph 9, WAG 2007 ergibt sich, dass Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (außer im Fall des Paragraph 9, Absatz 4, WAG 2007) zu jedem Zeitpunkt ein iSd Paragraph 9, WAG 2007 ausreichendes Eigenkapital zu halten haben. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass das Tatbild des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, WAG 2007 etwa nur dann erfüllt wäre, wenn eine - aus welchem Grund auch immer eingetretene -Unterschreitung des erforderlichen Eigenkapitals nicht innerhalb einer bestimmten Frist behoben wird. Angesichts einer derart klaren Rechtslage haben die Revisionswerber mit ihrem Vorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche B 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/02/0050