Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

2014/02/0016

Rechtssatz

Bei der Beantwortung der Rechtsfrage, wie das Anlegerpublikum auf eine Ad-hoc-Meldung reagiert, ist darauf abzustellen, welcher Eindruck beim verständigen Anleger hervorgerufen wird vergleiche E 16. Mai 2011, 2009/17/0234). Einem Sachverständigenbeweis ist die Beantwortung dieser (Rechts)Frage daher nicht zugänglich.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2014/02/0015 E 24. April 2014