Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
2014/02/0016
Als Avalkredit wird in der Bankbetriebslehre ein Bankgeschäft bezeichnet, bei dem das Kreditinstitut nicht Geld, sondern seine Kreditwürdigkeit in der Form zur Verfügung stellt, dass es gegen Entgelt (Avalprovision) für seine Kunden alle möglichen Arten von Haftungen, etwa Garantien, Bürgschaften, wechselmäßige Verpflichtungen übernimmt. Der Avalkredit stellt grundsätzlich ein Garantiegeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG 1993 dar
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2014/02/0015 E 24. April 2014