Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

2014/02/0016

Rechtssatz

Falsche bzw. irreführende Informationen sind unrichtig oder geben einen Sachverhalt so wieder, dass beim Empfänger nach objektivierbaren Kriterien ein falsches Bild entsteht. Zu den irreführenden Nachrichten iSd Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BörseG 1989 können auch unvollständige Angaben gezählt werden, die ein falsches Gesamtbild entstehen lassen und so den Empfänger in die Irre führen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2014/02/0015 E 24. April 2014