Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0013

Rechtssatz

Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 30, VwGVG 2014 nicht erforderlich vergleiche B 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068). Diesbezüglich enthält Paragraph 25 a, VwGG eine eindeutige Regelung.