Verwaltungsgerichtshof
03.10.2014
Ra 2014/02/0013
Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht ist nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 30, VwGVG 2014 nicht erforderlich vergleiche B 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068). Diesbezüglich enthält Paragraph 25 a, VwGG eine eindeutige Regelung.