Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Geschäftszahl

2014/02/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0232 E 27. Februar 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind nach dem AuskunftspflichtG nicht etwa zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/19/0022, hinsichtlich der Einholung einer Meldeauskunft, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AuskunftspflichtG, 41 BlgNR 17. GP, S. 3).