Verwaltungsgerichtshof
28.03.2014
2014/02/0006
GRS wie 2009/17/0232 E 27. Februar 2013 RS 5
Die Verwaltungsbehörden sind nach dem AuskunftspflichtG nicht etwa zur Beschaffung und Weitergabe von auch anders zugänglichen Informationen verhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 97/19/0022, hinsichtlich der Einholung einer Meldeauskunft, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AuskunftspflichtG, 41 BlgNR 17. GP, S. 3).