Verwaltungsgerichtshof
28.03.2014
2014/02/0006
GRS wie 2008/17/0151 E 27. Februar 2009 VwSlg 17641 A/2009 RS 3
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft der Instanzenzug in Angelegenheiten der Auskunftserteilung an den organisatorischen Aufbau der Behörden an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0274, mwN). Die FMA ist auf Grund ihrer Einrichtung als selbstständige öffentlich rechtliche Anstalt, der gegenüber der Bundesminister für Finanzen kein Weisungsrecht hat, nicht in den organisatorischen Aufbau der Bundesverwaltung im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen eingegliedert. Dem entspricht auch der Ausschluss einer Berufung gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen), mit dem ein Rechtszug an eine andere Behörde (hier den Bundesminister für Finanzen) ausgeschlossen wurde.