Verwaltungsgerichtshof
28.03.2014
2014/02/0003
GRS wie 2014/02/0002 E 28. März 2014 RS 7
Allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entlastet das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt.