Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Geschäftszahl

2014/02/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0002 E 28. März 2014 RS 7

Stammrechtssatz

Allein die Unzuständigkeit nach der internen Geschäftsordnung ohne Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entlastet das unzuständige Vorstandsmitglied nur in jenen Fällen, in denen es zumindest stichprobenartig seiner grundsätzlich für alle Geschäftsbereiche bestehenden Kontrollverpflichtung nachkommt.