Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Geschäftszahl

2014/02/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0185 E 16. Mai 2011 RS 6

Stammrechtssatz

Es kann nicht verlangt werden, dass ein nach der Geschäftseinteilung unzuständiges Vorstandsmitglied die im Verantwortungsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes tätigen Personen mit gleicher Intensität überwacht, wie es dem nach der internen Geschäftseinteilung zuständigen Vorstandsmitglied obliegen würde. Die Kontrolltätigkeit des (unzuständigen) Vorstandsmitgliedes kann sich in der Regel daher nur darauf erstrecken, seinerseits stichprobenartig zu überwachen, ob maßgebliche Verwaltungsvorschriften, vorliegendenfalls also das Verbot gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 48 c, BörseG beachtet werden oder nicht. Hiefür ist es aber keinesfalls erforderlich, dafür Sorge zu tragen, jede beabsichtigte Ad-hoc-Meldung, auch während der Zeit eines Erholungsurlaubes, zur Kenntnis gebracht zu erhalten.