Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0181

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zu Paragraph 79 a, Absatz 6, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass dieser die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag abhängig gemacht hat, welcher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden konnte. Nachdem eine schriftliche Antragstellung nicht ausdrücklich vorgesehen war, konnte dieser Antrag auch mündlich im Zuge der Verhandlung gestellt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, 2002/01/0360). Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, 2007/21/0016, mwN). Diese Rechtsprechung ist auf Paragraph 35, VwGVG zu übertragen, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG entspricht vergleiche den hg. Beschluss vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070, mit Verweis auf die Materialien Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 GP, 8).