Verwaltungsgerichtshof
17.02.2015
Ra 2014/01/0172
Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die Einstufung der PKK "als Ganzes" als eine terroristische Vereinigung sei "mehr als fragwürdig", verkennt, dass "die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung" erlaubt, "dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Artikel 12, Absatz 2, Buchst. b oder c der Richtlinie fallen" (Urteil des EuGH vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09). Das weitere Vorbringen, der Asylwerber habe sich nicht an Kampfhandlungen beteiligt, übersieht, dass es darauf nicht ankommt. Vielmehr ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH entscheidend, "ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann".