Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0172

Rechtssatz

Die zur Zulässigkeit der Revision behauptete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die bloße Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation ohne Beteiligung an terroristischen Akten einen Asylausschlussgrund darstelle oder nicht, ist bereits durch Rechtsprechung des EuGH beantwortet (Urteil des EuGH vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C- 101/09, Bundesrepublik Deutschland gegen B und D).