Verwaltungsgerichtshof
23.09.2014
Ra 2014/01/0127
GRS wie Ra 2014/18/0062 B 2. September 2014 RS 3
Wird der Verwaltungsgerichtshof mit einer Revision angerufen, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, liegt seine Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht vor vergleiche dazu bereits die hg. Rechtsprechung zu Artikel 133, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, etwa E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0170). Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.