Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2015

Geschäftszahl

Fr 2014/01/0057

Rechtssatz

Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Fr 2014/01/0059

Fr 2014/01/0058