Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0010

Rechtssatz

Die (außerordentliche) Revision hängt nicht von der Lösung der (allein geltend gemachten) Rechtsfrage, ob im Falle der unrichtigen Verneinung der Asylrelevanz eines als wahr unterstellten Vorbringens eine "ordentliche Prüfung der Beweiswürdigung" unterbleiben könne, ab, wenn die in Revision gezogene Entscheidung sich (u.a.) auch auf Erwägungen zur ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit stützt, hinsichtlich derer Gründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht werden.