Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Geschäftszahl

2013/22/0019

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vergleiche etwa die Urteile vom 8. November 2012, C-40/11, "Iida"; vom 25. Juli 2008, C-127/08 "Metock u.a.", und vom 15. November 2011, C-256/11 "Dereci u.a.") steht das Nachzugsrecht jenen Drittstaatsangehörigen zu, die im Sinn der Richtlinie 2004/38/EG "Familienangehörige" eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/22/0034

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2013220019.X01