Verwaltungsgerichtshof
17.04.2013
2013/22/0019
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vergleiche etwa die Urteile vom 8. November 2012, C-40/11, "Iida"; vom 25. Juli 2008, C-127/08 "Metock u.a.", und vom 15. November 2011, C-256/11 "Dereci u.a.") steht das Nachzugsrecht jenen Drittstaatsangehörigen zu, die im Sinn der Richtlinie 2004/38/EG "Familienangehörige" eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/22/0034
ECLI:AT:VWGH:2013:2013220019.X01