Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2014

Geschäftszahl

2013/21/0217

Rechtssatz

Aus Paragraph 13, Absatz 4, FrPolG 2005 ergibt sich, dass die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch unterliegt. Sie muss demnach entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht. Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg (hier zur Ermöglichung der Festnahme unter Bedachtnahme auf die Eigensicherung der einschreitenden Beamten) führt, angewendet werden; dies gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (Hinweis E 14. Jänner 2003, 99/01/0013; 24. März 2011, 2008/09/0075).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210217.X01