Verwaltungsgerichtshof
18.05.2016
2013/17/0913
Nach dem nationalen Verfahrensrecht könnte das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung lediglich einen Verfahrensmangel begründen. Diesbezüglich hätte aber die Beschwerdeführerin ein konkretes tatsächliches Vorbringen erstatten müssen, was sie bei der Verhandlung vorgebracht hätte und warum es dazu unbedingt der Verhandlung bedurft hätte vergleiche etwa VwGH vom 15. April 2010, 2006/06/0152).