Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

2013/17/0913

Rechtssatz

Eine Inländerdiskriminierung liegt schon deshalb nicht vor, weil bei der Abgabenerhebung nach den Regelungen des KOAbG Inländer und Ausländer gleich behandelt werden.