Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2016

Geschäftszahl

2013/17/0902

Rechtssatz

Nach dem nationalen Verfahrensrecht könnte das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung lediglich einen Verfahrensmangel darstellen (VwGH vom 4. April 2002, 2002/08/0062). Diesbezüglich hätte aber der Beschwerdeführer ein konkretes tatsächliches Vorbringen erstatten müssen, was er bei der Verhandlung vorgebracht hätte und warum es dazu unbedingt der Verhandlung bedurft hätte vergleiche VwGH vom 15. April 2010, 2006/06/0152).