Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2016

Geschäftszahl

2013/17/0902

Rechtssatz

Die Grundrechtecharta kommt dann zur Anwendung, wenn die in Rede stehende nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (VwGH vom 24. April 2013, 2013/17/0136). Dies trifft auf die gegenständliche Festsetzung einer Vergnügungssteuer nicht zu, fehlt es doch an einem hinreichenden Bezug zum Unionsrecht, wie er etwa bei einer Umsatzsteuer bejaht wurde vergleiche VwGH vom 9. September 2013, 2013/17/0217).