Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2013

Geschäftszahl

2013/17/0592

Rechtssatz

Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/17/0034).