Verwaltungsgerichtshof
07.10.2013
2013/17/0592
Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/17/0034).