Verwaltungsgerichtshof
11.09.2015
2013/17/0485
Das Kreditinstitut hat in seinen Leitlinien zu Recht die organisatorische Trennung des Kunden- vom Eigenhandel festgelegt. In Anbetracht der Größe der Abteilungen für den Kundenhandel und für den Eigenhandel des Kreditinstituts mit insgesamt 14 Mitarbeitern ist die strikte personelle und organisatorische Trennung von Kunden- und Eigenhandel eine angemessene Maßnahme, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte Kundeninteressen schaden vergleiche VwGH vom 5. November 2003, 2003/17/0212, in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines Unternehmens, in welchem nur drei Wertpapierhändler tätig waren, ausgesprochen, dieses wäre verpflichtet gewesen, Interessenkonflikte "möglichst gering" vergleiche Paragraph 16, Ziffer 3, WAG, Bundesgesetzblatt Nr 753 aus 1996,) zu halten, indem es - soweit unter Berücksichtigung seiner Unternehmensstruktur wirtschaftlich möglich - eine personelle Trennung der in den Vertrauensbereichen Kunden- bzw Eigenhandel operativ tätigen Personen vornimmt.).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0487
2013/17/0486
2013/17/0489
2013/17/0488
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/17/0490 E 12. November 2015