Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2015

Geschäftszahl

2013/17/0485

Rechtssatz

Nach den hg Erkenntnissen vom 24. März 1994, 92/18/0176, 0181 und vom 26. März 1998, 97/11/0332 bis 0335, ist es erforderlich, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist. Die Bestellung zur Compliance-Beauftragten stellt kein derartiges Beweisergebnis dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/17/0487

2013/17/0486

2013/17/0489

2013/17/0488

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0490 E 12. November 2015