Verwaltungsgerichtshof
11.09.2015
2013/17/0485
Nach den hg Erkenntnissen vom 24. März 1994, 92/18/0176, 0181 und vom 26. März 1998, 97/11/0332 bis 0335, ist es erforderlich, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, dass nur ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis aus der Zeit vor der Begehung der strafbaren Handlung zur Erbringung des Nachweises geeignet ist. Die Bestellung zur Compliance-Beauftragten stellt kein derartiges Beweisergebnis dar.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0487
2013/17/0486
2013/17/0489
2013/17/0488
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/17/0490 E 12. November 2015