Verwaltungsgerichtshof
11.09.2015
2013/17/0485
Hinsichtlich des Vorbringens, die Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung widerspreche der Anordnung des Paragraph 18, Absatz 3, WAG 2007, ist auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2007 zu verweisen. Diese normiert, dass die Geschäftsleitung für die Erfüllung der im WAG 2007 festgelegten Pflichten verantwortlich und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen. Die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion enthebt die Geschäftsleitung somit nicht von diesen Pflichten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0487
2013/17/0486
2013/17/0489
2013/17/0488
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/17/0490 E 12. November 2015