Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2015

Geschäftszahl

2013/17/0485

Rechtssatz

Hinsichtlich des Vorbringens, die Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung widerspreche der Anordnung des Paragraph 18, Absatz 3, WAG 2007, ist auf die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, WAG 2007 zu verweisen. Diese normiert, dass die Geschäftsleitung für die Erfüllung der im WAG 2007 festgelegten Pflichten verantwortlich und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Pflichten, vom Rechtsträger festgelegten Leitlinien, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen. Die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion enthebt die Geschäftsleitung somit nicht von diesen Pflichten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/17/0487

2013/17/0486

2013/17/0489

2013/17/0488

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/17/0490 E 12. November 2015