Verwaltungsgerichtshof
28.06.2016
2013/17/0415
Es ist einem Buchmacher unbenommen, Wettangebote dezentral entgegenzunehmen, sie an seinen Sitz weiterzuleiten und erst dort über die Annahme zu entscheiden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0417
2013/17/0422
2013/17/0418