Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

2013/17/0415

Rechtssatz

Es ist einem Buchmacher unbenommen, Wettangebote dezentral entgegenzunehmen, sie an seinen Sitz weiterzuleiten und erst dort über die Annahme zu entscheiden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/17/0417

2013/17/0422

2013/17/0418