Verwaltungsgerichtshof
24.04.2015
2013/17/0400
Es bedarf zur Erfüllung des Tatbestandes weder einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen den Spielern und dem an den Ausspielungen Beteiligten im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, letzte Variante GSpG, noch einer sonstigen "Ausübungshandlung" bei der konkreten Durchführung der einzelnen Ausspielung des nach dieser letzten Variante zur Verantwortung gezogenen Beteiligten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/17/0401
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170400.X01