Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2015

Geschäftszahl

2013/17/0041

Rechtssatz

Ein vermuteter Konsens kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte vergleiche VwGH vom 31. Mai 1994, 92/05/0065).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170041.X02