Verwaltungsgerichtshof
25.11.2015
2013/16/0034
GRS wie 2008/16/0141 E 8. September 2010 RS 1
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Fälle, in denen die Auflösung eines Vertrages vereinbart wird, um den Verkauf des Objektes an einen im voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Vertrages gleichsam uno actu erfolgen, ist davon auszugehen, dass der Verkäufer dadurch nicht die Möglichkeit wieder erlangt hat, über das Grundstück anderweitig frei zu verfügen vergleiche dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch zwei 3. Teil, Grunderwerbsteuer G 1987 Rz 15 Absatz eins, zu Paragraph 17, GrEStG referierte hg. Judikatur).