Verwaltungsgerichtshof
11.09.2014
2013/16/0018
In dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde ausdrücklich vom selben Sachverhalt aus, wie in dem durch das Vorerkenntnis aufgehobenen Bescheid. Die belangte Behörde war sohin an die im Vorerkenntnis geäußerte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich gerade nicht einem Erwerb oder Besitz der Zigaretten im Sinn des Artikel 202, Absatz 3, dritter Anstrich Zollkodex durch den Beschwerdeführer entspricht. Es war der belangten Behörde somit verwehrt, den festgestellten Sachverhalt mit neuen rechtlichen Überlegungen so zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer an den in Rede stehenden Zigaretten Besitz erlangt hätte und somit Zollschuldner nach Artikel 202, Absatz 3, dritter Anstrich ZK geworden wäre.