Verwaltungsgerichtshof
25.04.2013
2013/15/0155
Bei einer rechtmäßigen Aufforderung zur Empfängerbenennung bleibt für eine Schätzung der Aufwendungen nach Paragraph 184, BAO kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise das in der Versteuerung geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des Paragraph 162, BAO nicht erreicht würde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1999, 99/13/0150, und vom 22. März 2010, 2006/15/0284).