Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Geschäftszahl

2013/15/0155

Rechtssatz

Bei einer rechtmäßigen Aufforderung zur Empfängerbenennung bleibt für eine Schätzung der Aufwendungen nach Paragraph 184, BAO kein Raum, weil durch eine solche Vorgangsweise das in der Versteuerung geleisteter Beträge beim Zahlungsempfänger bestehende Ziel des Paragraph 162, BAO nicht erreicht würde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1999, 99/13/0150, und vom 22. März 2010, 2006/15/0284).