Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Geschäftszahl

2013/12/0235

Rechtssatz

In entsprechender Anwendung der Wertungsgesichtspunkte des Paragraph 3, Absatz 3, letzter Fall des Slbg LandesGleichbehandlungsG 2006 geht der VwGH davon aus, dass verpönte Motive für eine Organisationsänderung der Heranziehung als wichtiger dienstlicher Grund für eine Versetzung dann entgegen stehen, wenn sie bei Personen vorliegen, welche maßgebenden Einfluss auf die durch die Organisationsänderung erfolgende den Beamten betreffende "Regelung" haben.