Verwaltungsgerichtshof
04.09.2014
2013/12/0235
In entsprechender Anwendung der Wertungsgesichtspunkte des Paragraph 3, Absatz 3, letzter Fall des Slbg LandesGleichbehandlungsG 2006 geht der VwGH davon aus, dass verpönte Motive für eine Organisationsänderung der Heranziehung als wichtiger dienstlicher Grund für eine Versetzung dann entgegen stehen, wenn sie bei Personen vorliegen, welche maßgebenden Einfluss auf die durch die Organisationsänderung erfolgende den Beamten betreffende "Regelung" haben.