Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Geschäftszahl

2013/12/0235

Rechtssatz

Die Frage, von welchen Arbeitsplätzen aus Angelegenheiten in bester Weise zu besorgen sind, stellt lediglich eine Zweckmäßigkeitsfrage dar. Es liegt in dem sehr weiten - Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen, diese Aufgaben als Folge einer Organisationsänderung von anderen Arbeitsplätzen aus wahrnehmen zu lassen. Umgekehrt vermag der VwGH der These nicht zu folgen, wonach eine derartige Organisationsänderung geradezu "notwendig", also unausweichlich ist. Die Zulässigkeit der Heranziehung einer objektiv nicht als unsachlich zu erkennenden und daher grundsätzlich im Ermessensspielraum des Organisationsgewaltigen gelegenen Organisationsänderung scheidet dann als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung aus, wenn diese Organisationsänderung von unsachlichen, gegen einen bestimmten Beamten gerichteten Motiven geleitet ist, also nur deshalb erfolgt, um ihm seinen Arbeitsplatz zu entziehen.