Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Geschäftszahl

2013/12/0235

Rechtssatz

Lediglich sachliche Organisationsänderungen begründen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vornahme einer Versetzung. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen obliegt ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers vergleiche E 13. November 2013, 2013/12/0026).