Verwaltungsgerichtshof
04.09.2014
2013/12/0177
Die Bemessung von Ersatzansprüchen infolge Mehrfachdiskriminierung ist eine rückwirkende bescheidmäßige Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruches. In einem solchen Fall tritt aber die Fälligkeit des Ersatzanspruches erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein vergleiche E 15. Oktober 2009, 2008/09/0362). Auch begründen weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB noch Ansprüche auf Schadenersatz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, über den die Dienstbehörden abzusprechen hätten vergleiche E 26. Juni 2009, 2009/04/0034; E 13. September 2002, 99/12/0200).