Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Geschäftszahl

2013/12/0177

Rechtssatz

Die Bemessung des Ersatzes des Vermögensschadens einerseits und des Ersatzes für die erlittene persönliche Beeinträchtigung andererseits sind trennbare Bescheidabsprüche. Eine von zivilprozessualer Dogmatik geprägte Vorstellung von einer Teilrechtskraftfähigkeit eines bereits jedenfalls zugesprochenen Geldbetrages ist verfehlt vergleiche E 4. September 2014, 2013/12/0223). Vielmehr stellt die Bemessung eines Anspruches auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung infolge Mehrfachdiskriminierung durch die gemäß Paragraph 7 l, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 o, BEinstG zuständige Dienstbehörde auf Grund ein und desselben Vorfalles ein unteilbares Ganzes dar, worüber ein einheitlicher Bescheid (Bemessung dieses Ersatzanspruches) zu erlassen ist. Entsprechendes gilt für den Vermögensschaden. Eine allfällige Aufhebung hat diesfalls den gesamten untrennbaren Abspruch zu erfassen, auch wenn die Beschwerde einen eingeschränkten Anfechtungsantrag enthält (Hinweis E 3. Februar 1977, 2494/76; E 26. September 1974, 946/74).