Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Geschäftszahl

2013/12/0177

Rechtssatz

In Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung über einen aus dem gleichen Anlass gesondert gestellten und ausschließlich auf das B-GlBG 1993 gestützten Antrag fehlt jedwede Rechtsgrundlage für eine abgesonderte Entscheidung über Schadenersatzansprüche infolge Mehrfachdiskriminierung unter dem Aspekt eines einzelnen diskriminierenden Motivs (hier: der Behinderung)(vgl. die gemäß Paragraph 7 o, BEinstG festgelegte Verpflichtung zur gemeinsamen Geltendmachung solcher Ansprüche nach den Regeln des BEinstG sowie die aus Paragraph 7 j, legcit abzuleitende Anordnung der Bemessung eines einheitlichen Schadenersatzes bei Mehrfachdiskriminierung, wobei Letztere ein Kriterium für die Festsetzung der Höhe dieses einheitlich zu bemessenden Schadenersatzes darstellt).