Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2014

Geschäftszahl

2013/12/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0276 E 24. Jänner 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Für eine amtswegige Versetzung im LDG-Bereich genügt das Vorliegen eines "dienstlichen Interesses"; ein "wichtiges dienstliches Interesse" ist im Gegensatz etwa zu Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 für die Zulässigkeit nicht erforderlich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0191