Verwaltungsgerichtshof
23.06.2014
2013/12/0154
Die Behörde hat zu Recht über beide Anträge des Beamten - wiewohl sie ähnliche Sachverhalte betreffen - inhaltlich abgesprochen. Diesen Anträgen ist nämlich zu entnehmen, dass der Beamte aus den dort geltend gemachten Diskriminierungen nicht nur die mit dem ersten Antrag begehrte Schadenersatzzahlung, sondern darüber hinaus eine weitere solche begehrte. Schon deshalb liegt keine Identität der Streitgegenstände vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/12/0156
2013/12/0155