Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2014

Geschäftszahl

2013/12/0154

Rechtssatz

Die Behörde hat zu Recht über beide Anträge des Beamten - wiewohl sie ähnliche Sachverhalte betreffen - inhaltlich abgesprochen. Diesen Anträgen ist nämlich zu entnehmen, dass der Beamte aus den dort geltend gemachten Diskriminierungen nicht nur die mit dem ersten Antrag begehrte Schadenersatzzahlung, sondern darüber hinaus eine weitere solche begehrte. Schon deshalb liegt keine Identität der Streitgegenstände vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0156

2013/12/0155