Verwaltungsgerichtshof
23.06.2014
2013/12/0154
Ein von Paragraph 7 d, Absatz eins, BEinstG geforderter "Zusammenhang mit der Behinderung" darf nicht schon deshalb verneint werden, weil die Belästigungen (hier: unerwünschte Äußerungen) von ihrem objektiven Gehalt zwar herabwürdigend waren, jedoch nicht ausdrücklich auf die Behinderung des Beamten Bezug nahmen. Vielmehr ist hier von Amts wegen die subjektive Motivation der diese Äußerungen abgebenden Personen zu klären. Stünde diese Motivationslage in einem Zusammenhang mit der Behinderung des Beamten, so könnten die in Rede stehenden Äußerungen den Tatbestand des Paragraph 7 d, Absatz eins, BEinstG sehr wohl verwirklicht haben. In diesem Fall könnte dem Dienstgeber eine schuldhafte Unterlassung im Verständnis des Paragraph 7 d, Absatz 2, BEinstG, welche geeignet wäre, nach Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Fall legcit Ansprüche auszulösen, vorgeworfen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/12/0156
2013/12/0155