Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2014

Geschäftszahl

2013/12/0154

Rechtssatz

Ein von Paragraph 7 d, Absatz eins, BEinstG geforderter "Zusammenhang mit der Behinderung" darf nicht schon deshalb verneint werden, weil die Belästigungen (hier: unerwünschte Äußerungen) von ihrem objektiven Gehalt zwar herabwürdigend waren, jedoch nicht ausdrücklich auf die Behinderung des Beamten Bezug nahmen. Vielmehr ist hier von Amts wegen die subjektive Motivation der diese Äußerungen abgebenden Personen zu klären. Stünde diese Motivationslage in einem Zusammenhang mit der Behinderung des Beamten, so könnten die in Rede stehenden Äußerungen den Tatbestand des Paragraph 7 d, Absatz eins, BEinstG sehr wohl verwirklicht haben. In diesem Fall könnte dem Dienstgeber eine schuldhafte Unterlassung im Verständnis des Paragraph 7 d, Absatz 2, BEinstG, welche geeignet wäre, nach Paragraph 7 i, Absatz eins, zweiter Fall legcit Ansprüche auszulösen, vorgeworfen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0156

2013/12/0155