Verwaltungsgerichtshof
23.06.2014
2013/12/0154
Eine Ungleichbehandlung von Bediensteten einer Dienststelle gegenüber Bediensteten einer anderen Dienststelle ist - ungeachtet der Frage ihrer Sachlichkeit - jedenfalls nicht nach Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG verboten, weil sie sich nicht nach dem Kriterium der Behinderung, sondern nach dem Kriterium der Dienststellenzugehörigkeit richtet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/12/0156
2013/12/0155