Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2014

Geschäftszahl

2013/12/0154

Rechtssatz

Eine Ungleichbehandlung von Bediensteten einer Dienststelle gegenüber Bediensteten einer anderen Dienststelle ist - ungeachtet der Frage ihrer Sachlichkeit - jedenfalls nicht nach Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG verboten, weil sie sich nicht nach dem Kriterium der Behinderung, sondern nach dem Kriterium der Dienststellenzugehörigkeit richtet.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0156

2013/12/0155