Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2014

Geschäftszahl

2013/12/0154

Rechtssatz

Der für alle Bediensteten einer Dienststelle geltende Gleitzeiterlass ist - vorbehaltlich abweichender konkreter Diensteinteilungen - von allen Bediensteten der Dienststelle einzuhalten. Die nicht korrekte Einhaltung dieses Erlasses durch einzelne Beamte stellt solcherart ein rechtswidriges Verhalten dieser Beamten dar, welches von den zuständigen Vorgesetzten zu unterbinden ist. Soweit dies in Ansehung einiger weniger Bediensteter der Außenstelle und der Bediensteten der Dienststelle nicht erfolgt sein sollte, läge darin ein rechtswidriges Verhalten der zuständigen Vorgesetzten. Daraus könnte der Beamte aber keinesfalls das Recht ableiten, den für ihn wie für alle anderen Beamten geltenden Gleitzeiterlass nicht genau einhalten zu müssen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0156

2013/12/0155