Verwaltungsgerichtshof
23.06.2014
2013/12/0154
War eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem selbstständigen Rechtsgrund der Äußerungen von Vorgesetzten nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens, so können solche Ansprüche aus dem Grunde des Paragraph 7 l, Absatz eins, erster Satz BEinstG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden vergleiche E 10. Oktober 2012, 2010/12/0198).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/12/0156
2013/12/0155