Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2014

Geschäftszahl

2013/12/0154

Rechtssatz

War eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem selbstständigen Rechtsgrund der Äußerungen von Vorgesetzten nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens, so können solche Ansprüche aus dem Grunde des Paragraph 7 l, Absatz eins, erster Satz BEinstG nicht mit Erfolg geltend gemacht werden vergleiche E 10. Oktober 2012, 2010/12/0198).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0156

2013/12/0155