Verwaltungsgerichtshof
23.06.2014
2013/12/0154
Das im Zusammenhang mit einem Widerruf einer Anordnung von Telearbeit von der belBeh allein verwendete Begründungselement, der Widerruf sei "ausschließlich aus dienstlichem Interesse im Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraumes" getroffen worden, stellt eine Leerformel dar, welche nicht geeignet ist, sachlichen Gründe darzutun, welche dazu führten, dem (behinderten) Beamten die (weitere) Telearbeit an seinem Wohnort zu versagen, während diese Möglichkeit zwei weiteren (nicht behinderten) Bediensteten zunächst belassen wurde (ebenso für die Nichtanordnung von Überstunden). Unzutreffend ist auch der Rückschluss der belBeh auf das Fehlen einer Diskriminierung infolge einer Behinderung ausschließlich aus dem Umstand, dass den anderen (nicht behinderten) Beamten später (auf Grund von Beschwerden des Beamten) die Telearbeit auch entzogen wurde. Dieser Umstand spricht keinesfalls denknotwendig gegen das Vorliegen einer Diskriminierung des Beamten auf Grund seiner Behinderung. Die von der belBeh in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung würde dazu führen, dass im Falle der späteren Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen auf Grund der Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Beamten nach dem BEinstG darüber hinausgehende Ansprüche schon deshalb dem Grunde nach nicht zustünden, weil die nachträgliche Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen (unwiderleglich) gezeigt hätte, dass eine Diskriminierung auf Grund einer Behinderung schon von Vornherein gar nicht erfolgt sei.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/12/0156
2013/12/0155