Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2014

Geschäftszahl

2013/12/0154

Rechtssatz

Wird der Antrag eines Beamten, eine Berücksichtigung von Bahnfahrten als Dienstzeit vorzunehmen, im Instanzenzug mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen, so wird dieser Bescheid keinesfalls Träger einer dadurch erfolgten diskriminierenden Entscheidung, sodass Paragraph 7 l, Absatz 3, BEinstG nicht zur Anwendung kommt und daher auch der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unmittelbar aus der Verweigerung (der Aufrechterhaltung) einer solchen Genehmigung nicht im Wege steht vergleiche E 10. Oktober 2012, 2010/12/0198). Die belBeh hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Diskriminierung allein mit der Begründung verneint, wonach die seinerzeit erfolgte "Vereinbarung" rechtswidrig und daher zu widerrufen gewesen sei. Damit verkennt die belBeh, dass die seinerzeit gewählte Vorgangsweise durchaus eine rechtliche Deckung in Paragraph 36 a, Absatz eins, BDG 1979 gefunden haben könnte, sieht diese Bestimmung doch grundsätzlich die Möglichkeit vor, einem Beamten mit seiner Zustimmung anzuordnen, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben nicht nur in seiner Wohnung, sondern auch an einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten. Eine solche "Örtlichkeit" könnte durchaus auch ein Sitzplatz in einem Zugwaggon sein. Dies gilt auch für die Versagung (weiterer) Telearbeit am Wohnort des Beamten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0156

2013/12/0155