Verwaltungsgerichtshof
23.06.2014
2013/12/0154
Die Rechtsauffassung, eine nach dem BEinstG verbotene Diskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil dem Beamten (sonst) im Zusammenhang mit den kritisierten Maßnahmen und Unterlassungen keine subjektiven Rechte eingeräumt sind, ist unzutreffend. Es mag zutreffen, dass Paragraph 33,, Paragraph 36 a und Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 den Beamten kein subjektives Recht (und möglicherweise auch keine mit einem Antrag auf Ermessensentscheidung zu verfolgende rechtlich geschützte Interessen) einräumen. Dies ändert freilich nichts daran, dass Anordnungen oder Unterlassungen des Dienstgebers in solchen Angelegenheiten Maßnahmen im Verständnis des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, BEinstG betreffen bzw. die "sonstigen Arbeitsbedingungen" des Beamten im Verständnis des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 6, BEinstG gestalten, in Ansehung derer dem Beamten sehr wohl ein subjektives Recht auf Unterbleiben einer Diskriminierung aus dem Grunde seiner Behinderung zukommt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/12/0156
2013/12/0155