Verwaltungsgerichtshof
23.06.2014
2013/12/0154
Beruft sich ein behinderter Beamter auf eine gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG verbotene Diskriminierung seitens seines Dienstgebers durch konkret umschriebene Maßnahmen bzw. Unterlassungen, so gilt Folgendes: Die zuständige Dienstbehörde hat zur Entkräftung des Vorwurfes einer Diskriminierung des Beamten grundsätzlich jene sachlichen Gründe darzulegen, welche sie zu der vom Beamten kritisierten Maßnahme bzw. Unterlassung veranlasst haben. Ein allgemeiner Hinweis, wonach es vorkommen könne, dass nicht jede gewünschte Fortbildungsveranstaltung umgehend besucht werden dürfe, reicht zur Dartuung sachlicher Gründe für die Versagung nicht aus. Nichts anderes gilt für die Behauptung der belBeh, wonach die Nichtteilnahme letztendlich der "persönlichen Sphäre" des Beamten zuzuordnen gewesen sei.
Gelingt es der Dienstbehörde nicht darzulegen, dass die kritisierten Maßnahmen bzw. Unterlassungen aus sachlichen Gründen erfolgt sind, so ist zunächst grundsätzlich von einer Diskriminierung des Beamten auszugehen und sodann von Amts wegen zu ermitteln, ob diese Diskriminierung objektiv oder nach subjektiven Intentionen der Diskriminierenden durch die Behinderung motiviert gewesen ist. Auch in dieser Frage hat die Dienstbehörde den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln (Hinweis E 11.12.2013, 2012/12/0165). Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der subjektiven Motivationslage von Diskriminierenden besteht nur dann, wenn sich schon aus den objektiven Umständen ergibt, dass die Diskriminierung auf ein anderes als das nach dem BEinstG verpönte Motiv zurückzuführen war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/12/0156
2013/12/0155