Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2014

Geschäftszahl

2013/12/0154

Rechtssatz

Die Beweislastregel des Paragraph 7 p, BEinstG spielt in einem vom Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung beherrschten Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 7 l, BEinstG keine Rolle, ist die erstgenannte Bestimmung doch nur für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem zitierten Gesetz vor Gericht anzuwenden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0156

2013/12/0155