Verwaltungsgerichtshof
23.06.2014
2013/12/0154
Die Beweislastregel des Paragraph 7 p, BEinstG spielt in einem vom Prinzip der amtswegigen Wahrheitsforschung beherrschten Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 7 l, BEinstG keine Rolle, ist die erstgenannte Bestimmung doch nur für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem zitierten Gesetz vor Gericht anzuwenden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/12/0156
2013/12/0155