Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2014

Geschäftszahl

2013/12/0154

Rechtssatz

Nicht jede Diskriminierung einer behinderten Person (aus welchem Grund auch immer) stellt eine nach Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG verbotene Diskriminierung auf Grund dieser Behinderung dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/12/0156

2013/12/0155